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Wichtige Information der Bundesnetzagentur

Marktaufsicht für elektrische/elektronische Produkte durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn. Sie hat die Aufgabe, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weitere Entwicklung auf dem Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations-, Post und seit dem 1. Januar 2006 auch auf dem Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen. Zur Durchsetzung der Regulierungsziele ist sie mit wirksamen Verfahren und Instrumenten ausgestattet worden, die auch Informations- und Untersuchungsrechte sowie abgestufte Sanktionsmöglichkeiten einschließen. Zudem informiert die Bundesnetzagentur über den deutschen Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations- und Postmarkt, die rechtlichen Grundlagen und über wichtige Verbraucherrechte in diesen innovativen Märkten. Im Folgenden sollen Ihnen einige wichtige Aspekte vermittelt werden, die Sie beim Internethandel von elektrischen/elektronischen Produkten beachten sollten!
Die Bundesnetzagentur ist unter anderem für die Ausführung und Umsetzung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zuständig. Gemäß § 14 EMVG ist sie befugt, in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 EMVG zu prüfen.
Dies gilt gleichermaßen für die Anforderungen nach dem FTEG. Im Rahmen der im § 15 EMVG definierten Auskunfts- und Beteiligungspflicht haben diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen (s. § 10 EMVG) der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Nachstehend finden Sie einige Beispiele von Produkten und Produktgruppen, die von der Bundesnetzagentur stichprobenartig auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen überprüft werden.

Produkte nach dem EMVG

Produktgruppe:

Beispielhafte Produkte:

Haushaltsgeräte

Hand-Küchengeräte, Heizgeräte, Spielzeuge, Pumpen etc.

Elektrowerkzeuge

Bohrmaschinen, Sägen, Schleifgeräte, Gartengeräte etc.

Beleuchtungseinrichtungen

Raum- u. Außenleuchten, Weihnachtsbeleuchtung, Trafos etc.

IT-Geräte/Büromaschinen

Computer, Aktenvernichter, Fotokopierer, PC- u. IT-Steckkarten etc.

Unterhaltungselektronik

Rundfunkempfangsgeräte, DVD-Player u.-Recorder, Stereoanlagen etc.

Installationsmaterial

Steuergeräte, Alarmanlagen, Videoüberwachungsanlagen etc.

ISM-Produkte

HF-Schweißgeräte, HF-Trockner etc.

 

Produkte nach dem FTEG

Produktgruppe:

Beispielhafte Produkte:

Telekommunikationsendeinrichtungen (TKEE)

Telefon, Telefax, Modem etc.

Funkanlagen

W-LAN, FM-Transmitter, funkferngesteuertes Spielzeug, SRD, PMR, Babyphone etc.

Kombi-Produkte aus TKEE und Funkanlagen

Drahtlose Telefone, Handys etc.

Das EMVG bzw. FTEG definiert Rechte und Pflichten von Herstellern, Importeuren, Bevollmächtigen und Händlern von elektrischen/elektronischen Produkten. Sollten Sie beispielsweise ein Produkt aus einem Nicht-EU-Land nach Europa bzw. nach Deutschland einführen, sind Sie als Importeur der Verantwortliche mit allen Pflichten des EMVG und FTEG. So muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, eine EG-Konformitätserklärung erstellt und eine entsprechende Kennzeichnung (CE) angebracht werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen des EMVG und FTEG können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Außerdem müssen Funkanlagen neben der CE-Kennzeichnung bei besonderen Voraussetzungen noch eine vierstellige Kennnummer einer benannten Stelle tragen und/oder mit der Geräteklassen-Kennzeichnung versehen sein. Exemplarisch folgt dazu ein Beispiel:

Weiterhin dürfen Funkanlagen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der Bedienungsanleitung sowie auf der Verpackung hinreichende Angaben zum geographischen Einsatzgebiet gemacht wurden.

Bei Funkanlagen ist dabei insbesondere darauf zu achten, ob die Frequenz, die das Produkt benutzt, für diesen Funkdienst in Deutschland überhaupt zugelassen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben Sie als Anbieter eines Produktes auf Internetplattformen bzw. in Internetshops die Pflicht, diese Information bereits im Angebotstext den möglichen Käufern mitzuteilen. Teilen Sie diese Information nicht mit, handelt es sich um einen Verstoß.

Welche Pflichten haben Sie?

Sie müssen
  • die Auskunfts- und Beteiligungspflicht nach § 15 EMVG einhalten,
  • das Betreten Ihrer Geschäftsräume dulden,
  • die Besichtigung und Prüfung Ihrer Geräte zulassen sowie
  • die Entnahme der Geräte zu Prüf- und Kontrollzwecken dulden.

Welche Rechte haben Sie?

Sie dürfen
  • Auskünfte verweigern, wenn Sie sich oder einen Ihrer Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.

Weiterführende Informationen zum Thema Marktaufsicht gemäß EMVG und FTEG entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Möchten Sie direkt Kontakt mit dem Fachreferat für Marktaufsicht bei der Bundesnetzagentur aufnehmen, so wenden Sie sich bitte an die untenstehende Kontaktadresse.

Kontakt:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 411 - Marktaufsicht; Angelegenheiten des EMVG und FTEG
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
Telefon: +49 (0) 61 31 - 18 12 44
E-Mail: 411.postfach2@bnetza.de
Internet: www.Bundesnetzagentur.de

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